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1. Der Verein führt den Namen „Tennisclub Weiss-Blau Hemer e. V.“. Er hat seinen Sitz in Hemer und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Iserlohn unter der Vereinsregister-Nr. 402 eingetragen.
Der Verein ist Mitglied des Deutschen Tennisbundes.
2. Die Vereinsfarben sind Weiss-Blau.
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Tennissports, vornehmlich bei der Jugend, unter Wahrung parteipolitischer, konfessioneller und rassischer Neutralität.
2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
1. Der Verein schließt für seine Mitglieder eine Unfallversicherung ab.
2. Für Schäden, die nicht durch die Versicherung gedeckt sind, übernimmt der Verein keine Haftung.
Der Verein besteht aus folgenden Mitgliedern:
1. Aktive Mitglieder
2. Jugendliche Mitglieder
3. Passive Mitglieder
4. Ehrenmitglieder
Zu 1.: Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die den Tennissport ausüben und bei Beginn des Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben. Sie haben volles Stimmrecht und sind befugt, an allen Veranstaltungen teilzunehmen und die Sportanlagen nach Maßgabe der Sportordnung zu benutzen.
Studenten und in der Berufsbildung befindliche Mitglieder – letztere bis zum vollendeten 21. Lebensjahr – sollen das zeitlich begrenzte Recht einer ermäßigten Beitragspflicht genießen.
Zu 2.: Jugendliche Mitglieder sind alle Mitglieder, die zu Beginn des Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Sie haben kein Stimmrecht und sind nicht in den Vorstand wählbar. Die Interessen der Jugendlichen Mitglieder werden durch den Jugendwart vertreten.
Jugendliche Mitglieder genießen, falls von der Mitgliederversammlung nichts anderes bestimmt ist, die Vergünstigungen einer ermäßigten Beitragspflicht.
Zu 3.: Passive Mitglieder sind Mitglieder, die den Tennissport im Verein nicht ausüben, jedoch durch ihre Vereinszugehörigkeit und Beitragsleistung die Ziele des Vereins fördern. Sie haben volles Stimmrecht und sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
Zu 4.: Zu Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag des Vorstandes Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein oder um den Tennissport im allgemeinen erworben haben. Zur Ernennung ist ein mit mindestens Zweidrittelmehrheit efasster Beschluß der Mitgliederversammlung erforderlich.
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Sie haben die gleichen Rechte wie aktive Mitglieder.
1. Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Mit dem Aufnahmeantrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Die Satzung liegt im Clubhaus zur Einsicht aus.
2. Aufnahmegesuche sind schriftlich beim Vorstand einzureichen. Über die Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Bewerber ist die Annahme oder Ablehnung des Aufnahmeantrages schriftlich mitzuteilen. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, seine Entscheidungsgründe bekanntzugeben.
3. Der Übertritt vom aktiven in den passiven beziehungsweise vom passiven in den aktiven Mitgliederstand muß dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Er ist wirksam ab Beginn des folgenden Geschäftsjahres.
1. Mit Mitgliedschaft endet
a. durch Austritt,
b. durch Ausschluß,
c. durch Tod.
2. Der Austritt aus dem Verein kann nur mit Wirkung zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen. Die Erklärung muß dem Vorstand schriftlich zum Ende des betreffenden Geschäftsjahres vorliegen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
3. Ein Mitglied, das gegen das Ansehen oder wichtige Belange des Vereins oder gegen die Satzung verstößt, kann durch einstimmigen Beschluß des Vorstandes ausgeschlossen werden. Dem Betroffenen ist vorher mit einer Frist von 14 Tagen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
2. Das ausscheidende Mitglied hat – gleich, aus welchem Grund die Mitgliedschaft endet – keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Mit dem Tage des Austritts beziehungsweise des Ausschlusses erlöschen alle aus der Mitgliedschaft entstandenen Rechte.
Die dem Verein gegenüber bestehenden Verpflichtungen des Ausscheidenden bleiben unberührt.
1. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem Dritten überlassen werden. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar oder vererblich.
2. Die Mitglieder haben das Recht, die Vereinsanlage und die vereinseigenen Sportgeräte und –anlagen unter Beachtung der Haus- und Platzordnung zu benutzen. Sie können an allen Vereinsveranstaltungen teilnehmen, haben – sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt – Stimmrecht in den Mitgliederversammlungen und sind in die Ehrenämter des Vereins wählbar. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene Auslagen.
3. Die Mitglieder haben die Pflicht, Anlagen und Einrichtungen pfleglich zu behandeln, das Ansehen des Vereins zu fördern, die Satzungen, die Vorstands- und Versammlungsbeschlüsse zu befolgen und die Beiträge zu zahlen.
4. Jedes Mitglied kann für schuldhaftes Beschädigen des Vereinseigentums ersatzpflichtig gemacht werden.
1. Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge zur Erfüllung der Zwecke des Vereins. Die Höhe wird von der Jahreshauptversammlung der Mitglieder festgesetzt.
2. Die Mitgliedsbeiträge sind auch dann für das ganze Geschäftsjahr zu zahlen, wenn ein Mitglied während des laufenden Geschäftsjahres ausgeschlossen wird. Tritt das Mitglied bis zum 30.06. des laufenden Geschäftsjahres ein, ist der volle Beitrag, bei einem Eintritt ab dem 01.07. der hälftige Jahresbeitrag zu leisten.
3. Die Jahresbeiträge werden am 1.1. eines jeden Spieljahres fällig. Von Mitgliedern, die ihrer Beitragspflicht bis zum 31.5. eines jeden Spieljahres noch nicht nachgekommen sind, wird der von der Jahreshauptversammlung festgesetzte Säumniszuschlag erhoben.
4. Werden innerhalb eines Geschäftsjahres außergewöhnliche finanzielle Mittel erforderlich, so kann der Vorstand einen zusätzlichen Sonderbeitrag (Umlage) beantragen, über den in einer Mitgliederversammlung entschieden werden muß. Der durch den Sonderbeitrag etwaig entstandene Vermögenszuwachs bleibt Eigentum des Vereins.
5. Alles weitere regelt die Beitragsordnung.
Vereinsorgane sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
1. Folgende Mitglieder bilden den erweiterten Vorstand:
a. der Vorsitzende, zugleich Pressewart
b. der Geschäftsführer, zugleich stellv. Vorsitzender
c. der Kassenwart
d. der Sportwart
e. der Jugendwart
f. das Vorstandsmitglied für die Platzanlage
g. das Vorstandsmitglied für das Clubhaus, zugleich Veranstaltungswart
h. das Vorstandsmitglied für Hallenangelegenheiten
i. der Jugendvertreter
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der Geschäftsführer und der Kassenwart. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei dieser Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
3. Der erweiterte Vorstand führt die laufende Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens, die Ausführung der Mitgliederversammlungsbeschlüsse, die Regelung des Vereinslebens und die Erledigung aller in dieser Satzung festgelegten Aufgaben. Unaufschiebbare Entscheidungen trifft der geschäftsführende Vorstand allein. Er besteht aus dem Vorsitzenden, dem Geschäftsführer sowie dem Kassenwart.
4. Über die Einnahmen und Ausgaben hat der Kassenwart mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns Buch zu führen. Er zieht die Beiträge ein und führt die laufenden Kassengeschäfte. Auf Verlangen hat der Kassenwart jederzeit dem Vorsitzenden und dem Geschäftsführer sowie den Kassenprüfern Einblick in die Kassenführung zu gewähren. Der Kassenwart stellt den Haushaltsplan auf, der vom Vorstand beraten und von der Jahreshauptversammlung genehmigt werden muß.
5. Der Vorsitzende und der Geschäftsführer sind für den Schriftverkehr des Vereins zuständig, soweit es sich nicht um Kassenangelegenheiten handelt. Der Geschäftsführer zeichnet Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen auf.
6. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von jeweils zwei Jahren gewählt. In geraden Jahren werden die unter § 10 Nr. 1 a, c, e, g und i genannten Vorstandsmitglieder gewählt. In ungeraden Jahren werden die unter § 10 Nr. 1 b, d, f und h genannten Vorstandsmitglieder gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
7. Die Vorstandsarbeit wird durch eine Geschäftsordnung geregelt.
1. Die Kassenprüfer haben die Kassenbücher und die Jahresabrechnung zu prüfen und die Abrechnung im Falle der Richtigkeit zu bescheinigen. Etwaige Beanstandungen sind sofort dem Vorstand zu melden.
6. In der Jahreshauptversammlung erstatten sie über das Ergebnis der Prüfung und etwaige Beanstandungen schriftlich Bericht.
3. Die Kassenprüfer werden von der Jahreshauptversammlung für ein Jahr gewählt.
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal jährlich im ersten Quartal des Geschäftsjahres durch den Vorsitzenden einberufen. Die Einladung hat unter Bekanntgabe der Tagesordnung spätestens 14 Tage vor der Versammlung schriftlich zu erfolgen, wobei für den Fristbeginn der Tag der Aufgabe zur Post maßgebend ist. Für die Einladung mehrerer Familienmitglieder mit gemeinsamen Wohnsitz ist die Zustellung der Einladung an eines der Familienmitglieder ausreichend.
2. Die Tagesordnung zur Jahreshauptversammlung muß mindestens folgende Punkte enthalten:
a. Jahresbericht
b. Kassenbericht
c. Bericht der Kassenprüfer
d. Vorlage des Haushaltsplanentwurfs und Festsetzung der Beiträge
e. Entlastung des Vorstandes
f. Neuwahl des Vorstandes
g. Neuwahl der Kassenprüfer.
3. Die auf der Jahreshauptversammlung gefaßten Beschlüsse haben mindestens für ein Geschäftsjahr Gültigkeit. Sie können nur durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung widerrufen werden.
4. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag.
Beschlüsse, die Änderungen der Satzung betreffen, bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
5. Die Entlastung des Vorstandes wird von einem stimmberechtigten Mitglied, das von der Mitgliederversammlung gewählt wird, geleitet. Er bzw. der stellvertretende Vorsitzende leitet auch die Wahl des 1. Vorsitzenden. Die Leitung der Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder erfolgt durch den Vorsitzenden.
6. Die Wahl der Vorstandsmitglieder und Kassenprüfer erfolgt grundsätzlich einzeln und in öffentlicher Abstimmung. Liegen zwei oder mehr Wahlvorschläge vor, erfolgt die Wahl geheim (Stimmzettel).
Wer zur Wahl vorgeschlagen ist, muß vor der Wahl gefragt werden, ob er bereit ist, das Amt anzunehmen. Während der Wahlberatung und öffentlichen Abstimmung muß der Kandidat auf Wunsch des Wahlleiters den Raum verlassen.
7. Jedes Mitglied ist berechtigt, für die Mitgliederversammlung Anträge einzubringen. Die Anträge sind spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin schriftlich beim Vorsitzenden zu stellen.
8. Die auf der Mitgliederversammlung gefaßten Beschlüsse sind in die Sitzungsniederschrift aufzunehmen und vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben.
Die Niederschrift ist beim Amtsgericht zu hinterlegen, sofern sie Beschlüsse über Änderungen der Satzung oder des Vorstandes enthält.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt
1. auf Beschluß des Vorstandes,
2. auf einen mit Gründen versehenen Antrag von mindestens einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder.
Die Einberufung hat innerhalb von 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer besonderen, hierzu einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn auf dieser mindestens drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind und von diesen drei Viertel für die Auflösung stimmen.
Ist die Versammlung nicht beschlußfähig, so muß eine zweite nach frühestens vier Wochen einberufen werden, die auf jeden Fall beschlußfähig ist und mit drei Viertel Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließen kann.
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an eine gemeinnützige Körperschaft des öffentlichen Rechts zwecks Verwendung für sportliche Belange mit Schwerpunkt Jugendarbeit.
Die vorstehende Satzung ist durch Beschluß der Mitgliederversammlung vom 01.03.2006 genehmigt worden. Die jetzt vorliegende Form hat Gültigkeit. Alle früheren Satzungen und Satzungsänderungen treten außer Kraft.
(Rainer Dröge) (Frank Stirnberg)
1. Vorsitzender stellv. Vorsitzender